Satzung

 

art.Transfer e.V.

Saarbrücken
(beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 10.04.2008)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „art.Transfer e.V.“ Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Sitz des Vereins ist Saarbrücken.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird dies ein
Rumpfgeschäftsjahr sein.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen Kommunikation, insbesondere
der Verbesserung der interkulturellen Kompetenz. Ziel ist sowohl die Förderung des
Austausches zwischen verschiedenen Kulturkreisen als auch die Vermittlung von
kulturellen Angeboten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch folgende Ziele:
– Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Konzerten u. ä.) und
Vermittlung von Künstlern.
– Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Notwendigkeit der öffentlichen Förderung
dieses Kulturbereiches zu verdeutlichen.
– Kulturelle Förderung der jeweiligen Partnerländer und -städte.
Mittelfristiges Ziel ist es, das Verständnis der Menschen für ihnen fremde Kulturen, deren
spezifische Konzepte der Wahrnehmung, des Denkens, Fühlens und Handelns zu
fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck mit
der Bestimmung zu, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kultur im
Saarland zu verwenden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft



1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist,
die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu
stellen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Aufnahmeausschuss einstimmig.
2. Der Aufnahmeausschuss besteht aus den Gründungsmitgliedern. Scheidet eines der
Gründungsmitglieder aus dem Aufnahmeausschuss aus, so können die verbleibenden
Gründungsmitglieder ein neues Ausschussmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder
einstimmig wählen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der freiwillige
Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des
zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es
gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem
Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen
ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu
machen. Ein Berufungsrecht gibt es nicht.


§ 4 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge gliedern sich in einen
Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag. Der Aufnahmebeitrag ist nach positiver
Entscheidung durch den Aufnahmeausschuss an den Verein zu entrichten. Über die Höhe
des Aufnahmebeitrages entscheidet der Vorstand. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder und
Mitglieder des Kuratoriums sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Das Kuratorium
3. Die Mitgliederversammlung


§ 6 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Team von mindestens drei und maximal
sieben Personen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem
erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand wird aus dem Kreis der
Vorstandsmitglieder von diesen gewählt. Er besteht aus 3 Personen.
3. Der Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstands, der als Gesamtwahlvorschlag
des amtierenden Vorstands von der Mitgliederversammlung als Einheit gewählt
wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
4. Aus dem Kreis der Mitglieder können sich natürliche Personen für ein Vorstandsamt in
der nachfolgenden Wahlperiode bewerben. Diese Bewerbung muss bis 8 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim amtierenden Vorstand schriftlich eingegangen sein. Um auf
die Wahlvorschlagsliste zu kommen, benötigt ein Bewerber eine schriftliche Bestätigung
bezüglich fachlicher und persönlicher Eignung, abgegeben von allen amtierenden
Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Person, für dessen Amt die Bewerbung
abgegeben ist .
5. Vertretungsberechtigt ist jedes einzelne Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bei
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis 500,- €. Rechtsgeschäfte mit einem
höheren Geschäftswert bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit einer einfachen Mehrheit der
Vorstandsmitglieder.
6. Dauerhaft höhere Ausgaben, wie z.B. im Rahmen einer Festivalorganisation, sind vom
geschäftsführenden Vorstand in einer Finanzkalkulation vorzulegen. Der Vorstand
entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Genehmigung dieses Budgets.


§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes


Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
b. Einberufung der Mitgliederversammlung.
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d. Einberufung der Kuratoriumssitzungen.
e. Ausführung der Beschlüsse des Aufnahmeausschusses.
f. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
g. Erstellung der Buchführung und des Jahresberichtes.
h. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
i. Beschlussfassung über die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.


§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
geschäftsführenden Vorstand, schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der geschäftsführende Vorstand,
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet eine vor Sitzungsbeginn zu bestimmende
Person. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand
beschließt einvernehmlich einen Geschäftsverteilungsplan, der die Aufgaben, Befugnisse
und Verantwortlichkeiten von Vorstandsmitgliedern sowie Angestellten des Vereins regelt.
Der Geschäftsverteilungsplan kann nur mit allen Vorstandsstimmen geändert werden.


§ 9 Kuratorium


Das Kuratorium besteht aus bis zu 10 Mitgliedern und wird durch den Vorstand mit
einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums
können natürliche oder juristische Personen sein. Kuratoriumsmitglieder sind
Ehrenmitglieder und müssen somit nicht unbedingt ordentliche Mitglieder des Vereins
sein. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein. Im
Kuratorium sollen vor allem Gönner des Vereines, Sponsoren und qualifizierte Fachleute,
sowie Multiplikatoren Platz finden.
Dem Kuratorium wird in einer halbjährlich stattfindenden Sitzung über die Lage des
Vereins und vor allem über die Konzeption der Veranstaltungen informiert. Das
Kuratorium qualifiziert das Konzept und macht ggf. Verbesserungsvorschläge. Das
Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu
beraten. Die Kuratoriumssitzungen werden vom geschäftsführenden Vorstand des
Vereins schriftlich, fernmündlich oder per Telefax mit einer Frist von mindestens 1 Woche
einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Das Kuratorium muss
einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Zu den
Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt.


§ 10 Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist
ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und
Entlastung des Vorstandes.
b. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins.
d. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand aussprechen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der
Mitgliederversammlung einholen.


§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.


§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird von einer vor Sitzungsbeginn vom Vorstand zu
bestimmenden Person geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die gilt auch für Presse, Rundfunk und Fernsehen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist abweichend eine Einstimmigkeit der
abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit
von vier Fünftel der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 14 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10.04.08 errichtet.

Saarbrücken, den 10.04.08